Unter diesem Titel ist das Urteil des Verwaltungsgericht in die LandesÂrechtÂsprechungsÂdatenÂbank Hessen aufÂgeÂnomÂmen worden, dass die Grüne Fraktion gegen den GeÂmeinÂdeÂvorÂstand erstritten hat. In dieser DatenÂbank finden sich ausÂgeÂwählÂte Entscheidungen, die von den DokumenÂtatÂionsÂstellen der hessischen Gerichte ausÂgeÂwählt und dokumentiert worÂden sind. Das Urteil ist frei im Internet verfügbar, hier geht es zum Urteil.
Dem Urteil vorangefügt sind zwei Leitsätze, die dem Gericht besonders wichtig waren.
Leitsatz 1: Von einer Fraktion in der Sitzung der Gemeindevertretung gestellte Fragen können nicht ohne weitere Anhaltspunkte als Fragen eines Gemeindevertreters angesehen werden.
Erläuterung zum Leitsatz 1: Klägerinen waren einerseits die Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen der Fernwalder Gemeindevertretung, andererseits aber auch die Fraktionsvorsitzende selbst. Das Gericht hat die Klagebefugnis der Fraktion vollumfänglich anerkannt, da die Frage von der Fraktion gestellt worden war. Die Klagebefugnis der Fraktionsvorsitzenden hingegen hat das Gericht verneint. Für die Klägerinnen war zu Beginn nicht klar, ob das Gericht das nicht auch gerade andersherum sehen würde. Um auf der sicheren Seite zu sein, haben die Fraktionsvorsitzende als Person und die Fraktion gemeinsam geklagt.
Leitsatz 2:Auch Anfragen eines Gemeindevertreters gegen den Gemeindevorstand, die umfassender Art sind, bedürfen keiner Begründung durch den Gemeindevertreter.
Erläuterung zum Leitsatz 2: Der Bürgermeister hat immer wieder gefordert, dass die Fraktion ihre Frage zu begründen habe. Die Fraktion hat das stets abgelehnt. Denn das würde schlussendlich dem Bürgermeister ein Zensurrecht darüber einräumen, welche Frage er geneigt ist zu beantworten und welche nicht. Das Gericht hat deutlich entschieden: so geht das nicht. Fragen bedürfen keiner Begründung. Im Urteil steht dazu: „Eine formelle Begründungspflicht kennt § 50 Abs. 2 HGO gerade nicht und bietet hierfür nach seinem Normtext auch keinen Anhalt (ebenso Sommer, a.a.O., für § 29 LKO). Dem entspricht, dass Gemeindeordnungen anderer Bundesländer ebenfalls eine solche Begründungspflicht nicht statuiert haben, und deshalb einige Obergerichte keine Rechtfertigung dafür sehen, Anfragen eines Gemeindevertreters an den Gemeindevorstand mit dem Argument abzulehnen, es müsse verhindert werden, dass die Anfragen „ins Blaue hinein“ gestellt werden würden (vgl. OVG Sachs.-Anh., B. v. 31.07.2009 – 4 O 127/09 -, NVwZ-RR 2010, 123, 125 l. Sp.; ebenso Sommer, a.a.O., für § 29 LKO).“
Der erste Satz des Urteils lautet: „Der Beklagte wird verurteilt, die von der Klägerin zu 1. in der Fragestunde der Gemeindevertretung am 27. August 2013 gestellte Frage zu 3. vollständig zu beantworten“. Das war es, was wir erreichen wollten.
Das Urteil bestätigt uns Grüne darin, dass wir ein Fragerecht besitzen und dass der Gemeindevorstand unsere Fragen auch beantworten muss. Und dieses werden wir auch weiterhin wahrnehmen.